Glossar
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Umsetzung in Deutschland
Die EU versucht bereits seit vielen Jahren, die Energieeffizienz in Europa in allen Wirtschafts- und Lebensbereichen zu erhöhen. Die aktuell im Bereich der Energiepolitik im Hinblick auf Energieeffizienz geltenden Rechtsakte der EU sehen zahlreiche Maßnahmen der Mitgliedsstaaten vor, wie Energieeffizienz zu steigern ist. Vorrang für Energieeffizienz ist ein Grundsatz, der heute alle Aspekte der EU-Energiepolitik durchdringt.
Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) bilden dabei den Kern der Effizienzstrategien.
Vorgaben für Mitgliedsstaaten aus der Energieeffizienzrichtlinie sind z. B. die Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, die Bildung von Strategien für Gebäuderenovierung, die Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei der Steigerung der Energieeffizienz und die Förderung des Marktes für Energiedienstleistungen.
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie in der momentan noch gültigen Fassung von 2010 legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest. Im Einzelnen mit den Vorgaben an die Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamteffizienz, Niedrigenergiegebäude, Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken, Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen, Inspektionen von Anlagen und Kontroll- und Informationsmaßnahmen.
Eine Umsetzung der europäischen Richtlinien in das deutsche Recht erfolgt über das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Der Entwurf für ein Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) konnte sich letztes Jahr nicht durchsetzen. Hier sollte z.B. der von der EU geforderte Fast-Null-Energie-Standard oder auch Niedrigstenergie-Gebäudestandard festgelegt werden, der den Anforderungen an Energie- und Klimaschutzziele bis 2050 gerecht wird und für alle Neubauten ab 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. 2021 (private Neubauten) gelten soll.
Die neue EU-Gebäuderichtlinie, auf die sich das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission am 19.12.2017 geeinigt haben, hat das vorrangige Ziel, die kostenwirksame Renovierung bestehender Gebäude zu beschleunigen. Sie gehört auch zum großen Paket „Saubere Energien für Europa“ und verpflichtet sich damit dem Pariser Klimaabkommen.
Nach dieser politischen Einigung muss nun noch der Wortlaut der Richtlinie vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich genehmigt werden. Die aktualisierte Richtlinie wird in den kommenden Monaten von beiden Gesetzgebern gebilligt und im Amtsblatt der Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedsstaaten werden die neuen Elemente der Richtlinie nach 18 Monaten in nationales Recht umsetzen müssen.
Der „langfristigen Renovierungsstrategie“ wird ein neuer Artikel 2a gewidmet. Er sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050 erstellen, um einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2- Emissionen zu erhalten, auch mit genauen Zwischenzielen bis 2030. Die langfristige Renovierungsstrategie soll zur Verringerung der Energiearmut beitragen.
„Gebäudetechnische Systeme“ sollen definiert werden als „die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmbrauchwasser, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, standortnahe Elektrizitätserzeugung und Elektromobilitäts-Infrastrukturen oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derer, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen“.
Ladestationen für alternative Kraftstoffe und Elektrofahrzeuge sollen für Neubauten vorgeschrieben werden. Dafür soll der Artikel 6 (Neue Gebäude) dahingehend geändert werden, dass bei neuen und umfangreich sanierten Nichtwohngebäuden mindestens jeder zehnte Parkplatz einen Ladepunkt für alternative Kraftstoffe umfasst. Bei neuen und umfangreich sanierten Wohngebäuden mit über zehn Parkplätzen sollen „Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen.“
Bei der Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems soll die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt werden, so dass diese Dokumentation auch für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen und die Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht. Diese Informationen sollen auch in den jeweiligen nationalen Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz registriert werden.
„Intelligenzindikator“ als neues Kennzeichen für Gebäude: Der Intelligenzindikator soll die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten abbilden, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. „Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.“
Finanzielle Förderung an den erzielten Energieeffizienzverbesserungen orientieren: Die Einsparungen sollen durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt werden, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.
Inspektion der Anlagentechnik: Inspiziert werden soll die Gebäudeheizung – wie Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe für Nichtwohngebäude und Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW verfügen. Diese Inspektion soll auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes und gegebenenfalls die Möglichkeiten zur Optimierung der Leistung bei typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen umfassen.
Zurück nach Deutschland:
Ziele setzte sich auch unsere Bundesregierung im Koalitionsvertrag zum Thema Energie.
Hier wird z. B. ein Anteil von etwa 65 Prozent erneuerbarer Energien bis 2030 angestrebt. Außerdem soll nun auch das Gebäudeenergiegesetz umgesetzt werden, allerdings heißt es: „Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort. Wir wollen dadurch insbesondere den weiteren Kostenauftrieb für die Mietpreise vermeiden. Zusätzlich werden wir den Quartiersansatz einführen. Mögliche Vorteile einer Umstellung künftiger gesetzlicher Anforderungen auf die CO2-Emissionen werden wir prüfen. Die mögliche Umstellung soll spätestens bis zum 1. Januar 2023 eingeführt werden.“ Fraglich ist hierbei die Vereinbarkeit mit den europäischen Vorgaben und das Erreichen unserer gesetzten Klimaschutzziele.
In der Förderstrategie der Gebäudesanierung sollen die bestehenden Programme überarbeitet und besser aufeinander abgestimmt werden. Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm soll fortgesetzt werden. Die Förderung zum Austausch von alten Heizungen zu hocheffizienten Geräten (auch Brennwertgeräten) soll bestehen bleiben.
Die deutsche Förderbank KfW, die dem Bund und den Ländern gehört, spielt in Deutschland eine entscheidende Rolle bei der Errichtung und Sanierung von Wohnungen und Häusern mit einem energetischen Anspruch. „Der Förderschwerpunkt Wohnen leistete mit einem Zusagevolumen von 18,9 Mrd. Euro auch 2017 wieder einen bedeutenden Beitrag. Dabei erfuhren insbesondere die Zuschussprogramme zu Energieeffizient Bauen und Sanieren bzw. Altersgerecht Umbauen einen deutlichen Nachfrageschub. Hierauf entfielen rund 59 Prozent der wohnwirtschaftlichen Zusagen“ (KfWJahresbericht 2017).
Auch dem in der Gebäudeeffizienzrichtlinie geforderte Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und intelligenten Technologien, um den effizienten Betrieb von Gebäuden zu gewährleisten, beispielsweise durch Einführung von Automatisierungs- und Kontrollsystemen, kommt die KfW jetzt schon nach. Im Rahmen des Programmes für altersgerechten Umbau und als Zusatzmaßnahme bei der energetischen Sanierung können Smart-Home-Anlagen mit gefördert werden.
Einsatzmöglichkeiten für Energiemanagement können sein: elektronische Heizkörper- oder Raumthermostate mit integriertem Wohnungsdisplay zur Anzeige von aktuellen Daten; Systeme zur Erfassung und Monitoring der Verbrauchsdaten; Speichersysteme, Nutzerinterface und Smart-Metering-Systeme; Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (z. B. für Beleuchtungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Einbindung von Wetterdaten); Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
Systeme für die Sicherheit: Not-, Ruf- und Unterstützungssysteme; Gebäudeausrüstung mit vernetzter Gebäudesystemtechnik (z. B. Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren); Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern und -extern oder intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.
Quelle: www.zds-schornsteinfeger.de
Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) bilden dabei den Kern der Effizienzstrategien.
Vorgaben für Mitgliedsstaaten aus der Energieeffizienzrichtlinie sind z. B. die Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, die Bildung von Strategien für Gebäuderenovierung, die Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei der Steigerung der Energieeffizienz und die Förderung des Marktes für Energiedienstleistungen.
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie in der momentan noch gültigen Fassung von 2010 legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest. Im Einzelnen mit den Vorgaben an die Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamteffizienz, Niedrigenergiegebäude, Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken, Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen, Inspektionen von Anlagen und Kontroll- und Informationsmaßnahmen.
Eine Umsetzung der europäischen Richtlinien in das deutsche Recht erfolgt über das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Der Entwurf für ein Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) konnte sich letztes Jahr nicht durchsetzen. Hier sollte z.B. der von der EU geforderte Fast-Null-Energie-Standard oder auch Niedrigstenergie-Gebäudestandard festgelegt werden, der den Anforderungen an Energie- und Klimaschutzziele bis 2050 gerecht wird und für alle Neubauten ab 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. 2021 (private Neubauten) gelten soll.
Die neue EU-Gebäuderichtlinie, auf die sich das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission am 19.12.2017 geeinigt haben, hat das vorrangige Ziel, die kostenwirksame Renovierung bestehender Gebäude zu beschleunigen. Sie gehört auch zum großen Paket „Saubere Energien für Europa“ und verpflichtet sich damit dem Pariser Klimaabkommen.
Nach dieser politischen Einigung muss nun noch der Wortlaut der Richtlinie vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich genehmigt werden. Die aktualisierte Richtlinie wird in den kommenden Monaten von beiden Gesetzgebern gebilligt und im Amtsblatt der Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedsstaaten werden die neuen Elemente der Richtlinie nach 18 Monaten in nationales Recht umsetzen müssen.
Der „langfristigen Renovierungsstrategie“ wird ein neuer Artikel 2a gewidmet. Er sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050 erstellen, um einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2- Emissionen zu erhalten, auch mit genauen Zwischenzielen bis 2030. Die langfristige Renovierungsstrategie soll zur Verringerung der Energiearmut beitragen.
„Gebäudetechnische Systeme“ sollen definiert werden als „die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmbrauchwasser, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, standortnahe Elektrizitätserzeugung und Elektromobilitäts-Infrastrukturen oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derer, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen“.
Ladestationen für alternative Kraftstoffe und Elektrofahrzeuge sollen für Neubauten vorgeschrieben werden. Dafür soll der Artikel 6 (Neue Gebäude) dahingehend geändert werden, dass bei neuen und umfangreich sanierten Nichtwohngebäuden mindestens jeder zehnte Parkplatz einen Ladepunkt für alternative Kraftstoffe umfasst. Bei neuen und umfangreich sanierten Wohngebäuden mit über zehn Parkplätzen sollen „Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen.“
Bei der Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems soll die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt werden, so dass diese Dokumentation auch für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen und die Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht. Diese Informationen sollen auch in den jeweiligen nationalen Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz registriert werden.
„Intelligenzindikator“ als neues Kennzeichen für Gebäude: Der Intelligenzindikator soll die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten abbilden, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. „Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.“
Finanzielle Förderung an den erzielten Energieeffizienzverbesserungen orientieren: Die Einsparungen sollen durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt werden, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.
Inspektion der Anlagentechnik: Inspiziert werden soll die Gebäudeheizung – wie Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe für Nichtwohngebäude und Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW verfügen. Diese Inspektion soll auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes und gegebenenfalls die Möglichkeiten zur Optimierung der Leistung bei typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen umfassen.
Zurück nach Deutschland:
Ziele setzte sich auch unsere Bundesregierung im Koalitionsvertrag zum Thema Energie.
Hier wird z. B. ein Anteil von etwa 65 Prozent erneuerbarer Energien bis 2030 angestrebt. Außerdem soll nun auch das Gebäudeenergiegesetz umgesetzt werden, allerdings heißt es: „Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort. Wir wollen dadurch insbesondere den weiteren Kostenauftrieb für die Mietpreise vermeiden. Zusätzlich werden wir den Quartiersansatz einführen. Mögliche Vorteile einer Umstellung künftiger gesetzlicher Anforderungen auf die CO2-Emissionen werden wir prüfen. Die mögliche Umstellung soll spätestens bis zum 1. Januar 2023 eingeführt werden.“ Fraglich ist hierbei die Vereinbarkeit mit den europäischen Vorgaben und das Erreichen unserer gesetzten Klimaschutzziele.
In der Förderstrategie der Gebäudesanierung sollen die bestehenden Programme überarbeitet und besser aufeinander abgestimmt werden. Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm soll fortgesetzt werden. Die Förderung zum Austausch von alten Heizungen zu hocheffizienten Geräten (auch Brennwertgeräten) soll bestehen bleiben.
Die deutsche Förderbank KfW, die dem Bund und den Ländern gehört, spielt in Deutschland eine entscheidende Rolle bei der Errichtung und Sanierung von Wohnungen und Häusern mit einem energetischen Anspruch. „Der Förderschwerpunkt Wohnen leistete mit einem Zusagevolumen von 18,9 Mrd. Euro auch 2017 wieder einen bedeutenden Beitrag. Dabei erfuhren insbesondere die Zuschussprogramme zu Energieeffizient Bauen und Sanieren bzw. Altersgerecht Umbauen einen deutlichen Nachfrageschub. Hierauf entfielen rund 59 Prozent der wohnwirtschaftlichen Zusagen“ (KfWJahresbericht 2017).
Auch dem in der Gebäudeeffizienzrichtlinie geforderte Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und intelligenten Technologien, um den effizienten Betrieb von Gebäuden zu gewährleisten, beispielsweise durch Einführung von Automatisierungs- und Kontrollsystemen, kommt die KfW jetzt schon nach. Im Rahmen des Programmes für altersgerechten Umbau und als Zusatzmaßnahme bei der energetischen Sanierung können Smart-Home-Anlagen mit gefördert werden.
Einsatzmöglichkeiten für Energiemanagement können sein: elektronische Heizkörper- oder Raumthermostate mit integriertem Wohnungsdisplay zur Anzeige von aktuellen Daten; Systeme zur Erfassung und Monitoring der Verbrauchsdaten; Speichersysteme, Nutzerinterface und Smart-Metering-Systeme; Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (z. B. für Beleuchtungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Einbindung von Wetterdaten); Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
Systeme für die Sicherheit: Not-, Ruf- und Unterstützungssysteme; Gebäudeausrüstung mit vernetzter Gebäudesystemtechnik (z. B. Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren); Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern und -extern oder intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.
Quelle: www.zds-schornsteinfeger.de
Umwelt
Umwelt bezeichnet etwas, mit dem ein Lebewesen (oder etwas, das in Analogie zu einem Lebewesen behandelt wird) in kausalen Beziehungen steht. Der Umweltbegriff ist zu unterscheiden vom Begriff der Umgebung, der räumlich (und nicht kausal) definiert ist.
Quelle: www.wikipedia.org
Quelle: www.wikipedia.org
Umwelteverschmutzung
Eine Verschmutzung der Umwelt ist tagtäglich überall auf der Welt anzutreffen. Die Ursachen der Umweltverschmutzung liegen dabei in vielen verschiedenen Bereichen. Sie beginnt bei dem achtlosen Wegwerfen einer Dose und wächst heran durch den Ausstoß von Treibhausgasen und dem Entsorgen von (unbehandelten) Abfällen in der Natur. Die Verunreinigung kann generell in verschiedene Bereiche differenziert werden. So lässt sich zwischen Luftverschmutzung, Gewässerverschmutzung oder der Verunreinigung des Bodens unterscheiden. Bei der Umweltverschmutzung handelt es sich um Umweltbelastungen durch bestimmte stoffliche (feste, flüssige, gasförmige) Rückstände, im Allgemeinen nicht durch energetische Rückstände (Strahlen, Lärm, Erschütterungen). Das regionale Ausmaß der Umweltverschmutzung kann anhand bestimmter Umweltindikatoren gemessen werden. Die Definition von Umweltverschmutzung beinhaltet dabei jedoch keine räumliche Begrenzung.
Um die Umwelt zu schonen wurden zahlreiche additive Umwelschutzmaßnahmen getroffen. Die daraus resultierende End-of-Pipe Industrie trägt allerdings selbst zu großen Umweltproblemen bei (z.B. Platin in den Katalysatoren der Autos).
Quelle: Energieberater/Energieberatung Pfullingen/Reutlingen/Tübingen/Nürtingen
Energieberater/Energieberatung
Um die Umwelt zu schonen wurden zahlreiche additive Umwelschutzmaßnahmen getroffen. Die daraus resultierende End-of-Pipe Industrie trägt allerdings selbst zu großen Umweltproblemen bei (z.B. Platin in den Katalysatoren der Autos).
Quelle: Energieberater/Energieberatung Pfullingen/Reutlingen/Tübingen/Nürtingen
Energieberater/Energieberatung